
Lackschutz- u. Fahrzeugfolierung
Markus Kuhnert
AGB
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
§ 4 Fahrzeugannahme und Fahrzeugzustand
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Fahrzeugzustand
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Sichtprüfung
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Vorschäden
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Nachlackierungen
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Werkseitige Nacharbeiten
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Verdeckte Mängel
§ 5 Fahrzeugvorbereitung
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Anlieferung des Fahrzeugs
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Fahrzeugreinigung
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Vorbereitung der Oberflächen
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Außergewöhnliche Verschmutzungen
§ 6 Ausführung der Arbeiten
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Allgemeine Ausführung
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Materialeigenschaften
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Kantenverarbeitung
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Einleger und Überlappungen
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Materialspannung und Setzen der Folie
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Schneidarbeiten am Fahrzeug
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Technisch bedingte Eigenschaften
§ 7 Demontage- und Montagearbeiten
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Demontage von Fahrzeugteilen
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Befestigungsmaterial und Clips
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Elektronik und Fehlerspeicher
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Probefahrten
§ 8 Lackschutzfolierung und Fahrzeugvollfolierung
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Schutzfunktion
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Materialeigenschaften
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Aushärtungsphase
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Selbstheilung (je nach Folientyp)
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Sichtbare Vorschäden
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Technisch bedingte Eigenschaften
§ 9 Gewährleistung und Garantien
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Gesetzliche Gewährleistung
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Freiwillige Verarbeitungsgarantie (12 Monate)
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Herstellergarantien
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Garantieausschlüsse
§ 10 Fahrzeugübergabe, Pflege und Reklamationen
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Fahrzeugübergabe
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Pflegehinweise
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Nachkontrolle
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Reklamationen und Nachbesserung
§ 11 Haftung
§ 12 Schlussbestimmungen
Anlagen
Anlage 1 – Garantiebedingungen
Anlage 2 – Pflegehinweise für Lackschutz- und Fahrzeugfolierungen
Präambel
Lackschutz- u. Fahrzeugfolierung Kuhnert steht für hochwertige Lackschutz- und Fahrzeugfolierungen sowie ergänzende Schutz- und Veredelungsleistungen. Ziel ist es, Fahrzeuge durch den Einsatz hochwertiger Materialien, fachgerechter Verarbeitung und moderner Verarbeitungstechniken nachhaltig zu schützen und optisch aufzuwerten.
Alle Arbeiten werden mit größter Sorgfalt, entsprechend dem aktuellen Stand der Technik sowie unter Berücksichtigung der Verarbeitungsvorgaben der jeweiligen Folienhersteller durchgeführt.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und Lackschutz- u. Fahrzeugfolierung Kuhnert. Sie schaffen Transparenz hinsichtlich Leistungsumfang, Ausführung der Arbeiten, Gewährleistung, Garantien sowie der Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien.
Lackschutz- u. Fahrzeugfolierung Kuhnert legt besonderen Wert auf eine offene und faire Kommunikation. Viele Eigenschaften einer Folierung sind material- oder verarbeitungstechnisch bedingt und stellen bei fachgerechter Ausführung keinen Mangel dar. Ziel dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist es, bereits vor Beginn der Arbeiten über die wesentlichen technischen Besonderheiten zu informieren und eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zu fördern.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge zwischen Lackschutz- u. Fahrzeugfolierung Kuhnert (nachfolgend „Auftragnehmer“) und dem Auftraggeber über die Durchführung von Lackschutzfolierungen, Fahrzeugvollfolierungen sowie ergänzenden Schutz- und Veredelungsleistungen.
(2) Zum Leistungsumfang gehören insbesondere Arbeiten an Personenkraftwagen, Wohnmobilen, Transportern, Booten sowie weiteren Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, soweit diese vom Auftragnehmer angeboten werden.
(3) Ergänzende Leistungen, insbesondere Keramikversiegelungen, Interieurschutz, Displayschutzfolien, Windschutzscheibenschutzfolien sowie vergleichbare Schutz- und Veredelungsleistungen, unterliegen ebenfalls diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit demselben Auftraggeber, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
(5) Abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(6) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 2 Vertragsabschluss und Leistungsumfang
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder mündliche Auftragsbestätigung, Terminvereinbarung oder spätestens mit der Übergabe des Fahrzeugs zur Durchführung der beauftragten Arbeiten zustande.
(3) Grundlage des Vertrags sind das Angebot, die vereinbarten Leistungen sowie diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(4) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs während der Ausführung sind nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber zulässig. Zusätzliche Leistungen werden gesondert berechnet.
(5) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen abzulehnen oder anzupassen, wenn sich während der Arbeiten herausstellt, dass die gewünschte Ausführung aus technischen, materialbedingten oder qualitativen Gründen nicht sinnvoll oder nicht dauerhaft haltbar ist.
(6) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber über erkennbare technische Einschränkungen oder Risiken zu informieren und gemeinsam eine fachgerechte Lösung zu erarbeiten.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten ausschließlich die im jeweiligen Angebot oder der Auftragsbestätigung vereinbarten Preise. Sämtliche Preise verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Der Rechnungsbetrag ist, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, nach Fertigstellung der Arbeiten ohne Abzug per Überweisung zu begleichen.
(3) Zusätzliche Leistungen, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren oder auf Wunsch des Auftraggebers während der Ausführung beauftragt werden, werden gesondert berechnet.
(4) Ergibt sich während der Arbeiten aufgrund verdeckter Mängel, Vorschäden oder außergewöhnlicher Verschmutzungen ein zusätzlicher Arbeitsaufwand, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Ausführung der zusätzlichen Arbeiten.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben gelieferte Materialien und Zubehörteile, soweit gesetzlich zulässig, im Eigentum des Auftragnehmers.
§ 4 Fahrzeugannahme und Fahrzeugzustand
(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten über sämtliche bekannten Besonderheiten des Fahrzeugs zu informieren. Hierzu gehören insbesondere Nachlackierungen, Smart-Repair-Arbeiten, Unfallschäden, bestehende Lackbeschädigungen, Keramik- oder sonstige Oberflächenversiegelungen sowie weitere Veränderungen am Fahrzeug.
(2) Vor Beginn der Arbeiten erfolgt eine Sichtprüfung des Fahrzeugs. Diese dient ausschließlich der Dokumentation des äußerlich erkennbaren Fahrzeugzustands und ersetzt weder eine technische Begutachtung noch eine Lackprüfung.
(3) Der Auftragnehmer führt keine Lackschichtdickenmessungen, Materialprüfungen oder gutachterlichen Bewertungen durch. Die Beurteilung der Qualität vorhandener Lackierungen, früherer Reparaturarbeiten oder des gesamten Lackaufbaus ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs.
(4) Auch Fahrzeuge mit Originallackierung können werkseitige Nacharbeiten, Nachlackierungen oder Lackunregelmäßigkeiten aufweisen. Ohne spezielle Prüfverfahren ist es dem Auftragnehmer regelmäßig nicht möglich festzustellen, ob einzelne Fahrzeugteile bereits nachlackiert, instand gesetzt oder anderweitig bearbeitet wurden.
(5) Bereits vorhandene Steinschläge, Kratzer, Lackeinschlüsse, Lackabplatzungen, Dellen oder sonstige Vorschäden werden durch eine Folierung nicht beseitigt. Je nach Folienart, Oberflächenstruktur und Lichteinfall können diese weiterhin sichtbar bleiben oder optisch stärker hervortreten.
(6) Schäden oder Beeinträchtigungen, die auf bereits vorhandene Vorschäden, mangelhafte Lackhaftung, unsachgemäß ausgeführte Nachlackierungen, Materialfehler oder andere, bereits vor Beginn der Arbeiten vorhandene Mängel zurückzuführen sind und nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
(7) Werden während der Arbeiten verdeckte Mängel, Vorschäden oder Hinweise auf frühere Reparaturen festgestellt, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor der weiteren Ausführung der Arbeiten. Erforderliche Zusatzarbeiten werden ausschließlich nach vorheriger Abstimmung durchgeführt.
(8) Bestehen Zweifel am Zustand der Lackierung oder der Fahrzeugoberfläche, kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber empfehlen, vor Durchführung der Arbeiten eine Begutachtung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen durchführen zu lassen. Eine solche Begutachtung ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs des Auftragnehmers.
§ 5 Fahrzeugvorbereitung
(1) Der Auftraggeber wird gebeten, das Fahrzeug zum vereinbarten Termin in einem üblichen, waschanlagensauberen Zustand anzuliefern. Auf Programme mit Heißwachs, Glanzversiegelung oder vergleichbaren Pflegezusätzen sollte vor der Anlieferung verzichtet werden.
(2) Vor Beginn der Arbeiten erfolgt durch den Auftragnehmer eine fachgerechte Reinigung und Vorbereitung der zu bearbeitenden Fahrzeugoberflächen. Diese umfasst – je nach Fahrzeugzustand – insbesondere die Handwäsche, das Entfernen von Teer-, Harz- und Insektenrückständen, die Flugrostentfernung sowie das Entfetten der Oberflächen.
(3) Die Fahrzeugvorbereitung ist Bestandteil einer fachgerechten Folierung und dient der optimalen Haftung sowie der langfristigen Haltbarkeit der verwendeten Folien.
(4) Außergewöhnliche Verschmutzungen, Rückstände von Wachsen, Polituren, Versiegelungen, Klebstoffen oder sonstigen Fremdstoffen können einen zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen. Der Auftraggeber wird hierüber vor Durchführung der zusätzlichen Arbeiten informiert.
(5) Ist zur fachgerechten Verklebung der Folie die vollständige oder teilweise Entfernung vorhandener Oberflächenversiegelungen erforderlich, wird der Auftraggeber hierüber vor Beginn der Arbeiten informiert.
(6) Eine dauerhaft hochwertige Folierung setzt eine fachgerecht vorbereitete und saubere Fahrzeugoberfläche voraus.
§ 6 Ausführung der Arbeiten
(1) Sämtliche Arbeiten werden mit größter Sorgfalt sowie nach den anerkannten Regeln der Technik und den Verarbeitungsvorgaben der jeweiligen Folienhersteller ausgeführt.
(2) Die Ausführung einer Folierung richtet sich nach der Konstruktion des Fahrzeugs, der Geometrie einzelner Bauteile sowie den materialbedingten Eigenschaften der verwendeten Folie. Eine für jedes Fahrzeug identische Ausführungsweise ist technisch nicht möglich.
(3) Ziel der Arbeiten ist eine dauerhaft haltbare, technisch einwandfreie und optisch hochwertige Folierung. Die gewählte Verarbeitung orientiert sich daher an einer langfristigen Haltbarkeit und nicht ausschließlich an einer möglichst unsichtbaren Verarbeitung.
(4) Je nach Fahrzeugkonstruktion können sichtbare Schnittkanten, Einleger, Überlappungen oder andere verarbeitungstechnisch notwendige Ausführungen erforderlich sein. Diese stellen bei fachgerechter Verarbeitung keinen Mangel dar. Die Ausführung erfolgt stets nach fachlichen Gesichtspunkten und orientiert sich an einer dauerhaft hochwertigen Verarbeitung.
(5) Kanten werden ausschließlich dort umgelegt, wo eine dauerhaft sichere und flächige Verklebung möglich ist. An scharfen Kanten, engen Radien oder konstruktionsbedingt ungeeigneten Bereichen kann auf ein vollständiges Umlegen verzichtet werden, um ein späteres Aufstellen oder Ablösen der Folie zu vermeiden.
(6) Materialbedingte Spannungen sowie die Fahrzeuggeometrie können dazu führen, dass sich Schnittkanten, Einleger oder Überlappungen während der ersten Zeit nach der Verarbeitung geringfügig verändern oder setzen. Dies stellt eine material- und verarbeitungstypische Eigenschaft dar und keinen Mangel.
(7) Geringfügige Staubeinschlüsse oder minimale optische Abweichungen, die trotz sorgfältiger Verarbeitung nach den anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar sind und die Gebrauchstauglichkeit oder den Gesamteindruck nicht wesentlich beeinträchtigen, stellen keinen Mangel dar.
(8) Während der Aushärtungs- und Anpassungsphase können je nach Folienmaterial, Umgebungstemperatur und Fahrzeuggeometrie leichte optische Veränderungen, Feuchtigkeitsreste oder geringfügige Spannungsveränderungen auftreten. Diese sind materialbedingt und stellen keinen Mangel dar.
(9) Material- und verarbeitungstypische Eigenschaften einer fachgerecht ausgeführten Folierung stellen keinen Sachmangel dar.
§ 7 Demontage- und Montagearbeiten
(1) Zur Erzielung eines hochwertigen und dauerhaft haltbaren Folierungsergebnisses kann es erforderlich sein, Fahrzeugteile wie Stoßfänger, Spiegel, Leuchten, Embleme, Zierleisten oder weitere Anbauteile ganz oder teilweise zu demontieren und anschließend wieder fachgerecht zu montieren.
(2) Sämtliche Demontage- und Montagearbeiten werden mit größter Sorgfalt sowie nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführt.
(3) Die Entscheidung über Art und Umfang der Demontage trifft der Auftragnehmer unter Berücksichtigung der jeweiligen Fahrzeugkonstruktion sowie der technisch und qualitativ sinnvollsten Ausführungsweise.
(4) Befestigungsclips, Halterungen oder sonstige Kunststoff- und Befestigungsteile können aufgrund von Alterung, Materialermüdung oder bereits erfolgten Vorreparaturen vorgeschädigt sein. Ein Bruch oder Defekt solcher Bauteile kann trotz fachgerechter Demontage nicht in jedem Fall vermieden werden.
(5) Müssen vorgeschädigte oder verschlissene Befestigungsteile ersetzt werden, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor Durchführung der Arbeiten. Die Kosten für erforderliche Ersatzteile werden gesondert berechnet, sofern der Austausch nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
(6) Für Schäden, die durch eine vom Auftragnehmer zu vertretende fehlerhafte Demontage-, Montage- oder Folierungsarbeit entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung.
(7) Bei modernen Fahrzeugen kann es im Zuge der Arbeiten zu Fehlermeldungen oder Einträgen im Fehlerspeicher einzelner Steuergeräte kommen. Diese werden, soweit technisch möglich, mit geeigneter Diagnosetechnik gelöscht.
(8) In Einzelfällen kann es erforderlich sein, dass Fehlerspeicher ausschließlich mit herstellerspezifischer Diagnosetechnik zurückgesetzt oder Funktionen neu angelernt werden können. Ist hierfür der Besuch einer Vertrags- oder Fachwerkstatt erforderlich, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
(9) Probefahrten werden grundsätzlich nicht durchgeführt. Soweit sie im Einzelfall zur Funktions- oder Qualitätskontrolle erforderlich sind, erfolgen sie ausschließlich im notwendigen Umfang.
(10) Während der Arbeiten kann es aufgrund geöffneter Fahrzeugtüren, Klappen oder notwendiger Diagnosearbeiten zu einer erhöhten Belastung der Fahrzeugbatterie kommen. Bereits geschwächte oder verschlissene Fahrzeugbatterien können unabhängig von den ausgeführten Arbeiten ausfallen. Dies stellt keinen Mangel der ausgeführten Leistungen dar.
§ 8 Lackschutzfolierung und Fahrzeugvollfolierung
(1) Lackschutzfolien und Fahrzeugvollfolierungen dienen dem Schutz und der optischen Aufwertung von Fahrzeugoberflächen. Sie reduzieren das Risiko von Beschädigungen im täglichen Gebrauch, bieten jedoch keinen absoluten Schutz vor sämtlichen mechanischen, chemischen oder sonstigen äußeren Einwirkungen.
(2) Beschädigungen der Folie durch Steinschlag, Kratzer oder sonstige äußere Einwirkungen dokumentieren regelmäßig die Schutzfunktion der Folie und stellen keinen Material- oder Verarbeitungsmangel dar.
(3) Je nach verwendetem Folienmaterial sowie den Umgebungsbedingungen können während der Aushärtungsphase leichte Feuchtigkeitsreste, Trübungen oder optische Veränderungen auftreten. Diese verschwinden in der Regel selbstständig und stellen keinen Mangel dar.
(4) Selbstheilende Eigenschaften einzelner Lackschutzfolien sind materialabhängig und richten sich nach den Vorgaben des jeweiligen Herstellers. Eine vollständige oder dauerhafte Selbstheilung sämtlicher Beschädigungen kann nicht gewährleistet werden.
(5) Bereits vorhandene Lackunregelmäßigkeiten, Steinschläge, Kratzer, Einschlüsse, Dellen sowie werkseitige oder nachträgliche Nachlackierungen werden durch die Folierung weder beseitigt noch verdeckt. Je nach Folienart, Oberflächenstruktur und Lichteinfall können diese weiterhin sichtbar bleiben oder optisch stärker hervortreten.
(6) Geringfügige Unterschiede in Glanzgrad, Oberflächenstruktur oder Materialoptik können je nach verwendetem Folienmaterial, Fahrzeuggeometrie und Lichteinfall auftreten und stellen keinen Mangel dar.
(7) Eine Folierung unterliegt einem natürlichen Alterungsprozess. Haltbarkeit, Optik und Funktion werden insbesondere durch Fahrzeugnutzung, Witterungseinflüsse, UV-Strahlung, Laufleistung, Pflege sowie mechanische und chemische Belastungen beeinflusst.
(8) Die vom Hersteller angegebenen Garantiezeiten stellen keine Aussage über die tatsächliche Lebensdauer der Folierung unter sämtlichen Einsatzbedingungen dar.
(9) Beschädigungen der Lackschutzfolie infolge ihrer Schutzfunktion können den Austausch einzelner Folienbereiche erforderlich machen. Hieraus entsteht kein Anspruch auf eine kostenfreie Erneuerung der gesamten Folierung.
(10) Unterschiedliche Folienchargen sowie produktionsbedingte Materialtoleranzen können geringfügige Unterschiede in Farbe, Glanzgrad oder Oberflächenstruktur aufweisen. Dies stellt keinen Material- oder Verarbeitungsmangel dar.
(11) Material- und produktbedingte Eigenschaften der verwendeten Folien stellen bei fachgerechter Verarbeitung keinen Sachmangel dar.
§ 9 Gewährleistung und Garantien
9.1 Gesetzliche Gewährleistung
(1) Für die vom Auftragnehmer ausgeführten Werkleistungen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen.
(2) Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist, dass der Auftragnehmer Gelegenheit erhält, die beanstandete Leistung zu prüfen und – sofern ein Gewährleistungsmangel vorliegt – die erforderliche Nachbesserung selbst durchzuführen.
(3) Nachbesserungen oder Veränderungen an der Folierung durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers können Gewährleistungsansprüche ausschließen, soweit diese die beanstandete Leistung beeinflussen.
(4) Material-, produkt- und verarbeitungstypische Eigenschaften gemäß § 6 und § 8 stellen keinen Gewährleistungsmangel dar.
9.2 Freiwillige Verarbeitungsgarantie
(1) Unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsrechten gewährt Lackschutz- u. Fahrzeugfolierung Kuhnert eine freiwillige Verarbeitungsgarantie von 12 Monaten ab Fahrzeugübergabe.
(2) Die Verarbeitungsgarantie umfasst ausschließlich Mängel, die nachweislich auf eine fehlerhafte Verarbeitung durch den Auftragnehmer zurückzuführen sind.
(3) Im Garantiefall entscheidet der Auftragnehmer nach eigener Wahl über die Nachbesserung oder den Austausch der betroffenen Folienbereiche.
(4) Weitergehende Ansprüche aus der freiwilligen Verarbeitungsgarantie bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die regelmäßige Pflege der Folierung gemäß den Pflegehinweisen des Auftragnehmers ist Voraussetzung für den Erhalt der freiwilligen Verarbeitungsgarantie
9.3 Herstellergarantien
(1) Für die verwendeten Folien gelten ausschließlich die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers.
(2) Für Lackschutzfolien können – abhängig vom verwendeten Produkt – Herstellergarantien von bis zu 10 Jahren bestehen.
(3) Für Farbfolien gelten – abhängig vom Hersteller und Produkt – Materialgarantien von 2 bis 5 Jahren.
(4) Umfang, Dauer und Voraussetzungen der jeweiligen Herstellergarantie richten sich ausschließlich nach den Garantiebedingungen des Herstellers.
9.4 Garantieausschlüsse
(1) Die freiwillige Verarbeitungsgarantie gilt insbesondere nicht für Schäden oder Beeinträchtigungen durch:
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Unfälle
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Steinschlag
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Vandalismus
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Motorsport oder Rennstreckeneinsatz
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unsachgemäße Reinigung oder Pflege
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Hochdruckreinigung mit zu geringem Abstand oder direkt auf Folienkanten
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aggressive oder ungeeignete Reinigungsmittel
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Vogelkot, Baumharz oder Insektenrückstände, sofern diese nicht zeitnah entfernt werden
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chemische Einwirkungen
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Arbeiten oder Veränderungen durch Dritte
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unsachgemäße Demontage von Fahrzeugteilen
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höhere Gewalt
(2) Garantieansprüche bestehen ebenfalls nicht bei Schäden, die auf bereits vorhandene Vorschäden, mangelhafte Lackhaftung, Nachlackierungen oder Materialfehler des Fahrzeugs zurückzuführen sind.
(3) Die Garantie umfasst ausschließlich die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten und begründet keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Folienbereiche oder Folierungen, sofern lediglich Teilbereiche betroffen sind.
§ 10 Fahrzeugübergabe, Pflege und Reklamationen
(1) Nach Fertigstellung der Arbeiten informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Abholbereitschaft des Fahrzeugs.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Fahrzeug innerhalb von fünf Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung abzuholen, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
(3) Bei der Fahrzeugübergabe hat der Auftraggeber Gelegenheit, die ausgeführten Arbeiten gemeinsam mit dem Auftragnehmer zu besichtigen. Offensichtliche Beanstandungen sollten möglichst unmittelbar bei der Fahrzeugübergabe mitgeteilt werden.
(4) Erfolgt die Fahrzeugübergabe ohne gemeinsame Besichtigung, bleiben gesetzliche Rechte hinsichtlich solcher Mängel unberührt, die bei einer sorgfältigen Sichtprüfung nicht erkennbar gewesen wären.
(5) Mit der Fahrzeugübergabe beginnen die gesetzlichen Gewährleistungsfristen sowie die freiwillige Verarbeitungsgarantie, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Der Auftraggeber erhält Hinweise zur Pflege der Folierung. Diese sind zu beachten, da sie wesentlich zum Werterhalt und zur Haltbarkeit der Folierung beitragen.
(7) Schäden oder Beeinträchtigungen, die auf eine unsachgemäße Reinigung oder Pflege, die Verwendung ungeeigneter Reinigungs- oder Pflegemittel oder eine nicht bestimmungsgemäße Nutzung zurückzuführen sind, stellen keinen Material- oder Verarbeitungsmangel dar.
(8) Reklamationen sind dem Auftragnehmer nach ihrer Feststellung unverzüglich mitzuteilen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, die beanstandete Leistung zu prüfen und gegebenenfalls nachzubessern.
(9) Nachbesserungen oder Veränderungen durch Dritte ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers können Gewährleistungs- oder Garantieansprüche ausschließen, soweit diese die beanstandete Leistung beeinflussen.
(10) Regelmäßige Pflege und die Beachtung der Pflegehinweise tragen wesentlich zur Haltbarkeit, Optik und Funktion der Folierung bei.
(11) Offensichtliche Beanstandungen sollten im Interesse einer schnellen und unkomplizierten Bearbeitung möglichst unmittelbar bei der Fahrzeugübergabe oder zeitnah nach deren Feststellung mitgeteilt werden.
§ 11 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.
(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer ausschließlich für den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, soweit gesetzlich zulässig.
(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in allen Fällen, in denen eine Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend besteht.
(4) Der Verantwortungsbereich des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf Schäden oder Beeinträchtigungen, die auf bereits vorhandene Vorschäden, mangelhafte Lackhaftung, unsachgemäß ausgeführte Nachlackierungen, Materialfehler, verdeckte Mängel oder sonstige, bereits vor Beginn der Arbeiten bestehende Umstände zurückzuführen sind und nicht durch den Auftragnehmer verursacht wurden.
(5) Für material- und produktbedingte Eigenschaften der verwendeten Folien sowie für technisch unvermeidbare Erscheinungen gemäß § 6 und § 8 wird keine Haftung übernommen, soweit diese keinen Material- oder Verarbeitungsmangel darstellen.
(6) Für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn haftet der Auftragnehmer nur, soweit dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
(7) Weitergehende Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit diese gesetzlich zulässig sind.
(8) Der Auftragnehmer verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden im Rahmen der bestehenden Versicherungsbedingungen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
(3) Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
(4) Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich nichts anderes vorgeschrieben ist.
(5) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers in 74078 Heilbronn, soweit gesetzlich zulässig.
(6) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.
(7) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen treten mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und gelten für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge.
Stand der AGB
Stand: Juni 2026
Lackschutz- u. Fahrzeugfolierung Kuhnert
Inhaber: Markus Kuhnert
Wannenäckerstraße 25
74078 Heilbronn
Telefon: +49 (0)176 64962280
E-Mail: info@lackschutz-heilbronn.de
Internet: www.lackschutz-heilbronn.de
USt-IdNr.: DE274224976